Mit ‘Mwst.’ getaggte Artikel

MESSAGE FROM THE CEO
10. September 2010

Mit oder ohne Frühstück?! Gehört das auf die Rechnung …

DAS ist hier die Frage! Die Regelung zum Umgang mit der Mehrwertsteuer-Senkung für Hotels sorgt weiterhin für leichte Verwirrungen. Doch wirklich kein Problem – wir entwirren gerne!

Kommentar von User Andreas

Das Prinzip
Das Frühstück kann nun mit anderen Nebenleistungen zusammengefasst werden. Möchte ein Kunde das leckere prizeotel-Frühstück genießen und ordert diese Zusatzoption, wird das natürlich automatisch auf der Rechnung durch 19 Prozent MwSt. ausgewiesen.

Bucht ein Gast eine Übernachtung ohne Frühstück, wird dieses natürlich auch nicht als Leistung aufgeführt und fällt in die 7-Prozent-MwSt.-Regelung. Wenn eine Übernachtung also ohne Frühstück gebucht wurde, reicht es aus, wenn auf der Rechnung einfach nur “Übernachtung” vermerkt ist.

HOTELGESCHICHTEN
03. Februar 2010

Der große Frühstücksärger – und wie prizeotel darauf reagiert…

Dienstreisende müssen durch die Steuersenkung im Gastgewerbe ihr Frühstück im Hotel nun selbst bezahlen. Davon sind weder Hoteliers noch Arbeitnehmervertretungen begeistert. Empörte Gäste sollen mit erweiterten Serviceangeboten besänftigt werden.

Mit dem am 1. Januar in Kraft getretenen Wachstumsbeschleunigungsgesetz müssen Hoteliers auf ihren Rechnungen Frühstück und Übernachtung getrennt ausweisen – Übernachtungen mit einem Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent, Frühstückskosten mit dem vollen Satz von 19 Prozent. Für Dienstreisende stellt sich folgendes Problem: Da vom Arbeitgeber nur die reinen Übernachtungskosten steuerfrei erstattet werden, muss der Mitarbeiter die Frühstückskosten selber tragen und kann diese nicht steuerlich – etwa als Werbekosten – absetzen. Die Arbeitgeber müssen dagegen mit dem komplizierten Abrechnungsverfahren zurechtkommen.