Immer mehr Hoteliers in Deutschland sind verärgert über das “gekaufte Ranking” beim Onlinebuchungsportal Booking.com. Gegen Zahlung von erhöhten Provisionen konnten sich Hotels dort ein besseres Ranking nach Gästebeliebtheit erkaufen. Eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin hat dies zwar zunächst untersagt, ändert aber nichts an der Situation. Denn die Darstellung der Rankings ist im Prinzip noch das Gleiche, nur die Beschreibung des Ganzen bei Booking.com ist eine andere. Dennoch sind die Hoteliers dadurch jetzt hoffentlich aufgeschreckt worden.
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Das ist eine spannende Frage, mit der sich die Richter am Landgericht Hamburg in dieser Woche auseinandersetzen mussten: Ist HolidayCheck nun ein Buchungsportal oder ein Bewertungsportal? Was ist überhaupt der Unterschied?
In einem Verfahren zwischen A&O Hotels und HolidayCheck über den Wahrheitsgrundsatz der Bewertungen hatten die Richter ein klares Urteil: Wer ein Reisebuchungsportal betreibt, ist dafür verantwortlich, dass die veröffentlichten Bewertungen auch der Wahrheit entsprechen. Mit dem Urteil machte das Landgericht deutlich, dass HolidayCheck nicht nur ein reines Bewertungsportal ist, sondern vielmehr auch eine kommerzielle Verkaufsplattform. Dies hat spätestens die Einführung der “HolidayCheck-Deals” deutlich gemacht. Es gehe dieser Internetseite vorrangig darum, mit den Informationen über die Hotels die Attraktivität des Online-Angebotes zu steigern.