Im heutigen Eintrag in der Kategorie “Fragen und Antworten” widmen wir uns dem check-in. Es ist in letzter Zeit häufiger vorgekommen, das Gäste fragen ”warum muss ich denn den Meldeschein noch einmal ausfüllen, sie haben doch meine Daten ?” und den langen check-in-Prozess monieren.
Dazu ist zu sagen, dass wir das nicht selbst erfunden haben. Unsere wäre es auch lieber, wenn wir unseren Gästen einen vorgedruckten Meldeschein vorlegen könnten, bei dem sie nur noch unterschreiben brauchen. Das geht aber leider so nicht, denn es gibt das Meldegesetz und wir als Hotel haben da ganz strikte Vorgaben. Natürlich kann es sein, dass das eine oder andere Hotel das nicht so genau nimmt. prizeotel hingegen möchte sich Ärger oder Strafen ersparen, die dann im Rahmen einer Routine- oder anderen Kontrolle von der Bundespolizei oder anderen Behörden verhängt werden, wenn die Dinge eben nicht wie gewünscht umgesetzt werden.
Im Grunde ist es wie folgt :
1. wenn ein Gast das erste mal im Hotel übernachtet, dann muss er den Meldeschein komplett handschriftlich ausfüllen
2. wenn der gleiche Gast innerhalb von 12 Monaten wieder in dem gleichen Hotel übernachtet, dann darf der Meldeschein vorgedruckt werden und der Gast muss nur noch unterschreiben (machen wir im Übrigen)
3. wenn der Gast länger als 12 Monate nicht mehr im Hotel übernachtet hat, dann geht es wieder mit 1. los
Nachfolgend einmal ein paar Paragraphen, die das auch widerspiegeln. Achtung, es kann von Bundesland zu Bundesland unterschiede geben :
Meldegesetz
§ 27 Besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten
(1) [1] Die Leitung der Beherbergungsstätte oder die von ihr beauftragte Person hat besondere Meldescheine bereitzuhalten und darauf hinzuwirken, dass die aufgenommene Person ihre Verpflichtung nach § 26 Abs. 2 erfüllt.[9] Legt der beherbergte ausländische Gast kein oder kein gültiges Identitätsdokument vor, so ist dies auf dem Meldeschein zu vermerken.
(2) Die Meldescheine müssen Angaben enthalten über
1.den Tag der Ankunft und den der voraussichtlichen Abreise,
2.den Familiennamen,
3.den gebräuchlichen Vornamen (Rufnamen),
4.den Tag der Geburt,
5.die Anschrift,
6.[1] die Staatsangehörigkeiten.
Die Leitung der Beherbergungsstätte oder die von ihr beauftragte Person hat bei ausländischen Gästen die im Meldeschein gemachten Angaben mit denen des Identitätsdokuments zu vergleichen.[9] Ergeben sich hierbei Abweichungen, so ist dies auf dem Meldeschein zu vermerken.[1]
(3) [1] Die ausgefüllten Meldescheine sind der Meldebehörde, den Behörden des Polizeivollzugsdienstes und den Staatsanwaltschaften auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen oder zu übermitteln, wenn dies nach ihrer Feststellung zur Gefahrenabwehr oder Strafverfolgung oder zur Aufklärung des Schicksals von Vermissten oder Unfallopfern erforderlich ist. Die Meldescheine sind vom Tage der Abreise an bis zum Ende des nächsten Jahres aufzubewahren, vor unbefugter Einsicht zu sichern und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist unverzüglich zu vernichten.
§ 26 Beherbergungsstätten
(2) [9] Die beherbergten Personen haben am Tage der Ankunft einen besonderen Meldeschein handschriftlich auszufüllen und zu unterschreiben; beherbergte ausländische Gäste haben sich dabei gegenüber der Leitung der Beherbergungsstätte oder der von ihr beauftragten Person durch die Vorlage eines gültigen Identitätsdokuments (Pass, Personalausweis oder ein anderes Passersatzpapier) auszuweisen, soweit es sich nicht um die mitreisende Ehegattin oder den mitreisenden Ehegatten, die mitreisende Lebenspartnerin oder den mitreisenden Lebenspartner, um minderjährige Kinder in Begleitung der Eltern oder eines Elternteils sowie um Teilnehmerinnen oder Teilnehmer von Reisegesellschaften von mehr als zehn Personen handelt. Wer als Ehegattin, Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner mitreist, kann auf den Meldeschein aufgenommen werden, der von einer oder einem von ihnen auszufüllen und zu unterschreiben ist. Minderjährige Kinder in Begleitung der Eltern oder eines Elternteils sind nur der Zahl nach anzugeben. Bei Reisegesellschaften von mehr als zehn Personen trifft die Verpflichtung nach Satz 1 nur die Reiseleitung; sie hat die Zahl der Mitreisenden mit ihrer Staatsangehörigkeit anzugeben. Nimmt eine nach Satz 1 angemeldete Person innerhalb eines Jahres erneut Unterkunft in der Beherbergungsstätte, genügt es, wenn sie einen mit den Angaben nach § 27 Abs. 2 versehenen Meldeschein eigenhändig unterschreibt.
Warum muss der Meldeschein denn noch einmal ausgefüllt werden, obwohl das Hotel meine Daten hat ?,Tags: Bremen, hotel, Meldegesetz, Meldeschein, prizeotel
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http://www.blog.hotellerie.de Markus Luthe
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